07
Okt 2015

Die REGISTRIERKASSENPFLICHT ist in aller Munde

Hier die aktuellen Details zur Registrierkassenpflicht.

Immer wieder stellt sich die Frage, welche Betriebe eine Registrierkasse anschaffen müssen um der Registrierkassenpflicht genüge zu tun.

Grundsätzlich gilt ab 1. Jänner 2016 die Registrierkassenpflicht sowie die Belegerteilungspflicht für alle Betriebe die eine Jahresumsatzgrenze von Euro 15.000,-- überschreiten und dessen Barumsätze über Euro 7.500,-- liegen. Der Begriff Barumsätze umfasst auch Zahlung per Bankomat- oder Kreditkarte, Barschecks, Gutscheine und Bons etc.

Weiters muss jeder Betrieb ab den 1. Jänner bei Barzahlung einen Beleg ausfolgen. Der Käufer wiederrum ist verpflichtet den Beleg entgegen zu nehmen und bis außerhalb der Geschäftsräumlichkeiten zur Kontrolle durch die Finanzverwaltung bei sich zu haben.

Laut Registrierkassenpflicht hat jeder Beleg folgende Inhalte aufzuweisen:

Bezeichnung des leistenden/liefernden Unternehmens

Fortlaufende Belegnummer die zur Identifizierung des Geschäftsfalles einmalig vergeben werden

Tag der Belegausstellung

Menge und Handelsübliche Bezeichnung der Ware oder Dienstleistung

Sowie den Endbetrag der Barzahlung

Das Kassensystem muss ebenfalls mit einem elektronischen Journal versehen sein, in welchem sämtliche Geschäftsfälle chronologisch abgespeichert werden. Hierzu muss ebenfalls eine elektronische Datenexport-Funktion vorhanden sein um die vom Prüfungsorgan angeforderten Daten auf ein externes Speichermedium exportieren zu können.

 

In die Registrierkassenpflicht fallen nun ebenfalls sogenannte Mobile Gruppen.

Diese, wie zB. Tierärzte, Therapeuten, Masseure, mobile Fotografen oder Friseure etc. müssen ihre Umsätze per Handaufzeichnung in doppelter Ausführung vor Ort erstellen und nach Ankunft in ihrem Firmensitz, diese Daten im Kassensystem erfassen. Um diese Handaufzeichnung zu umgehen, führen wir Blitzcash Mobile-LINE in unserem Sortiment – welches mobil in Form eines Tablets incl. mobilem Drucker ausgestattet ist.

Die, Registrierkassensicherheitsverordnung, in der die Vorgaben für die elektronischen Kassen festgelegt werden ist beschlossen. Daraus ergibt sich, dass elektronische Aufzeichnungssysteme gegen Manipulation geschützt zu sein haben. Dabei ist die Unveränderbarkeit der Aufzeichnungen durch kryptographische Signatur jedes Barumsatzes mittels einen dem Unternehmer zugeordneter Signatur Erstellungseinheit zu gewährleisten und die Erfassung der Signatur auf den einzelnen Belegen sicherzustellen.

Hierbei gibt es zwei wichtige Termine: ab 01.07.2016 sollten diese Systeme in die Wirklichkeit umgesetzt werden bzw. diese Umstellungen mit 31.12.2016 abgeschlossen sein. Die Verordnung tritt dann mit 01.01.2017 voll in Kraft.

von Bernhard Herzog

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